| Wir über uns Auf
dieser Seite wollen wir Ihnen, liebe Besucher und Interessenten, einen
Einblick in unsere Vereinssatzung gewähren, um Sie so zu ermutigen,
sich uns anzuschließen oder unsere Arbeit zu unterstützen - sei
es durch
- aktive Mitarbeit und Beitragszahlungen,
- passive Mitgliedschaft
und Beitragszahlungen, oder
- Sach-, bzw. Geldspenden (gegen
Spendenquittung - steuerlich absetzbar!)
Unsere Vereinssatzung (Auszug)
§ 1 Name und Sitz
- Der
Verein trägt den Namen „Förderverein der Grundschule Wetschen e.V.“
- Sitz des Vereins ist Wetschen.
- Das Geschäftsjahr entspricht dem Schuljahr (01.08. – 31.07. jeden Jahres).
§ 2 Zweck des Fördervereins und Gemeinnützigkeit
- Zweck
des Vereins ist, die Bildungs- und Erziehungsarbeit der Grundschule
Wetschen sowie die sozialen, pädagogischen, kulturellen und
existentiellen Belange der Schule ideell und materiell zu unterstützen.
Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch folgende
Maßnahmen:
- Förderung der
Zusammenarbeit mit allen an Bildung und Erziehung der Schülerinnen und
Schüler sowie an Wahrung und Ausbau der Schule interessierten Personen,
Vereinigungen, Unternehmen und Einrichtungen.
- Unterstützung bildender Schulveranstaltungen und Arbeitsgemeinschaften,
- Unterstützung von Schulfahrten und Schulpartnerschaften,
- Unterstützung
förderungsbedürftiger Schülerinnen und Schüler,
- Ergänzungsanschaffungen
im Bereich schulischer Lehr-, Lern-, Sport- und Spielausstattungen,
- Förderung der Ausgestaltung des Schulgebäudes und des Schulgeländes,
- Ausschöpfung aller Förderungsmöglichkeiten, die dem Zweck des Vereins dienen.
- Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
- Der
Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die
satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Personen durch
Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens.
§ 3 Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen werden.
- Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
- Die Mitgliedschaft erlischt:
- durch schriftliche Kündigung mit einer Frist von sechs Wochen zum Ende des Geschäftsjahres,
- durch
Ausschluss aus dem Verein durch Beschluss des Vorstandes bei
Zuwiderhandlung gegen den Zweck des Vereins nach Anhörung des
betreffenden Mitgliedes. Gegen den Beschluss kann die
Mitgliederversammlung angerufen werden. Sie entscheidet dann endgültig
mit einfacher Mehrheit,
- durch den Tod.
§ 4 Mitgliedsbeiträge
- Die
Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der
Mitgliederversammlung. Zur Festsetzung der Beiträge ist die einfache
Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
- Mit
der Aufnahme des Mitglieds wird der Mitgliedsbeitrag für das laufende
Schuljahr fällig; der nächste Jahresbeitrag wird in den ersten 3
Monaten des jeweils neuen Schuljahres fällig.
§ 5 Vereinsvermögen
- Die Mittel, die dem Verein zur Verfügung stehen, sind:
- die Beiträge der Mitglieder,
- Zuwendungen, Schenkungen und Spenden,
- Einnahmen aus Veranstaltungen (z.B. kultureller Art) und
- Zinserträge.
- Die finanziellen Mittel werden auf einem Konto geführt.
........
|
|